Ein Impressum ist die rechtlich vorgeschriebene Anbieter-Kennzeichnung nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Es muss vollständigen Namen, ladungsfähige Adresse, schnelle Kontakt-Daten und bei reglementierten Berufen Kammer und Berufsbezeichnung enthalten; die Aufsichtsbehörde kommt hinzu, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Ein häufiger Abmahn-Grund: unvollständige Pflichtangaben.
Die Liste unten nennt jede Pflichtangabe einzeln – einschließlich der Punkte, die bei Kleinunternehmern, Freiberuflern und reglementierten Berufen abweichen. Wer beim Abgleich mit der eigenen Seite Lücken findet: Bei Firmen-Websites aus Bensheim sind die Rechtstexte Teil des Aufbaus, kein Nachtrag.
Pflichtangaben nach § 5 DDG (früher § 5 TMG)
- Vollständiger Name oder Firma: Bei Einzelunternehmen Vor- und Zuname. Bei juristischen Personen die Firma plus Rechtsform (GmbH, GbR, etc.).
- Vertretungsberechtigter: Bei GmbHs/UGs der Geschäftsführer. Bei GbRs die Gesellschafter.
- Ladungsfähige Anschrift: Vollständige postalische Adresse. Ein Postfach reicht nicht.
- Schnelle Kontaktmöglichkeit: Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – einschließlich der E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer nennt § 5 DDG nicht; eine Telefonnummer erfüllt sie, ist aber nicht der einzige Weg dorthin.
- Handelsregister-Eintrag: Bei eingetragenen Firmen – Registergericht + Nummer (HRB / HRA).
- Umsatzsteuer-ID: Wenn vergeben. Wenn nicht, verlangt § 5 DDG an dieser Stelle nichts – ein Hinweis auf die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG ist verbreitet, aber freiwillig.
- Berufsbezeichnung (bei reglementierten Berufen): Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt, Architekt etc. Dazu verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen – etwa der Berufsordnung – samt Angabe, wie sie zugänglich sind; die zuständige Aufsichtsbehörde steht in Nr. 3 und ist nur zu nennen, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf.
- Verantwortlich für den Inhalt (§ 18 Abs. 2 MStV): Name + ladungsfähige Anschrift – aber nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, etwa einem Magazin- oder Nachrichtenteil. Eine Firmen-Website ohne solche Inhalte braucht die Angabe nicht.
- Wirtschaftsidentifikationsnummer: Falls vergeben – neu seit 2024.
Sechs Fehler, die eine Abmahnung auslösen
1. Berufsbezeichnung vergessen. Steuerberater, Anwälte, Architekten müssen ihre gesetzliche Berufsbezeichnung und ihre Kammer explizit angeben. Fehlt das, ist es ein § 5 DDG-Verstoß.
2. Keine schnelle Kontaktmöglichkeit neben der E-Mail. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Eine E-Mail-Adresse, auf die tagelang keine Antwort kommt, erfüllt diesen Zweck kaum. Eine Telefonnummer erfüllt die Anforderung – vorgeschrieben ist sie im Gesetzestext aber nicht.
3. Postfach statt Straße. Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift. Auch C/O-Adressen sind problematisch.
4. Vorhandene Umsatzsteuer-ID nicht angegeben. § 5 DDG verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit eine vergeben ist. Wer eine hat und sie weglässt, hat eine Pflichtangabe ausgelassen – wer keine hat, muss dort nichts eintragen.
5. Veraltetes Impressum. Adresse geändert, neuer Geschäftsführer, neue Berufsorganisation – Impressum muss aktualisiert werden. Best Practice: jährlich review. Auch die Rechtsgrundlage selbst ändert sich: Das Telemediengesetz ist im Mai 2024 durch das DDG ersetzt worden. Wer diese Prüfung nicht selbst im Blick behalten will, gibt sie in die laufende Webseitenpflege.
6. Impressum nicht erreichbar genug. Die „2-Klick-Regel“ – vom Hauptmenü oder Footer maximal 2 Klicks zum Impressum. Wer es nur über die Suche findet, riskiert Abmahnung.
Wohin der Impressum-Link gehört: in den Footer jeder Seite
Best Practice: Impressum-Link im Footer JEDER Page. Mobile-Footer-Links sollten mit dem Daumen treffbar sein – eine Tap-Fläche von 48 × 48 px ist dafür ein gängiger Richtwert.
Häufiger Fehler: Impressum nur auf der Startseite, oder Footer-Links auf Mobile so klein dass sie nicht treffbar sind. Das Erste ist ein Abmahn-Risiko, das Zweite ein Bedienproblem. Wer den Footer nicht selbst anpassen kann, sollte das bei der nächsten Überarbeitung mit erledigen lassen – beim Webdesign in Heppenheim gehören erreichbare Rechtstexte zur Grundausstattung.
Häufige Fragen zum Impressum
Brauche ich für eine private Website ein Impressum?
Wenn die Website ausschließlich privat ist (z. B. Foto-Album für Familie) nicht zwingend. Aber sobald ein geschäftlicher Bezug erkennbar ist – z. B. Affiliate-Links, Werbe-Banner, eigene Beratungs-Hinweise – wird die Site geschäftlich, Impressum-Pflicht greift.
Reicht ein Impressum-Generator?
Als Startpunkt ja. Aber: branchen-spezifische Angaben (Aufsichtsbehörde, Berufsordnung) muss man selbst ergänzen. Die Generatoren von e-recht24, datenschutz.org oder anwaltsregister liefern einen Rohbau; ob er aktuell ist und zu Ihrem Betrieb passt, bleibt zu prüfen.
Was passiert bei Verstoß?
Abmahnung von Konkurrenten oder spezialisierten Anwaltskanzleien. Verlangt werden eine Unterlassungserklärung und die Anwaltskosten der Gegenseite. Bei wiederholten Verstößen deutlich teurer.
Muss meine private Adresse im Impressum stehen?
Bei Einzelunternehmen die von Zuhause arbeiten: ja, die ladungsfähige Anschrift muss angegeben sein. Das ist die Privat-Adresse. Alternativen wie Postfach oder Anwalts-Adresse sind nicht zulässig.
Impressum-Check Ihrer aktuellen Site?
Im Erstgespräch prüfe ich auch das aktuelle Impressum – die häufigsten Lücken sind schnell zu beheben.
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Verfasst von David Rupa, Inhaber von Bergstraße Digital. Diese Inhalte sind eine praktische Übersicht und ersetzen keine Rechtsberatung.