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Ein Impressum ist die rechtlich vorgeschriebene Anbieter-Kennzeichnung nach § 5 TMG (Telemediengesetz). Es muss vollständigen Namen, ladungsfähige Adresse, schnelle Kontakt-Daten und bei reglementierten Berufen Berufsangaben + Aufsichtsbehörde enthalten. Häufigster Abmahn-Grund: unvollständige Pflichtangaben.

Pflicht-Angaben nach § 5 TMG

  • Vollständiger Name oder Firma: Bei Einzelunternehmen Vor- und Zuname. Bei juristischen Personen die Firma plus Rechtsform (GmbH, GbR, etc.).
  • Vertretungsberechtigter: Bei GmbHs/UGs der Geschäftsführer. Bei GbRs die Gesellschafter.
  • Ladungsfähige Anschrift: Vollständige postalische Adresse. Ein Postfach reicht nicht.
  • Schnelle Kontaktmöglichkeit: Telefon ist Pflicht (BGH-Urteil 2006), zusätzlich E-Mail-Adresse.
  • Handelsregister-Eintrag: Bei eingetragenen Firmen — Registergericht + Nummer (HRB / HRA).
  • Umsatzsteuer-ID: Wenn vergeben. Wenn nicht: expliziter Hinweis „Kleinunternehmer gem. § 19 UStG".
  • Berufsbezeichnung (bei reglementierten Berufen): Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt, Architekt etc. + zuständige Aufsichtsbehörde + Berufsordnung.
  • Verantwortlich für den Inhalt (§ 18 MStV): Name + ladungsfähige Anschrift — typisch identisch mit dem Inhaber, muss aber explizit genannt sein.
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer: Falls vergeben — neu seit 2024.

Häufige Fehler die Abmahnungen kosten

1. Berufsbezeichnung vergessen. Steuerberater, Anwälte, Architekten müssen ihre Berufsbezeichnung mit Kammer/Aufsicht explizit angeben. Fehlt das, ist es ein § 5 TMG-Verstoß.

2. Telefonnummer fehlt. Häufiger Versuch: nur E-Mail angeben um Anrufe zu vermeiden. Der BGH hat 2006 entschieden — Telefon ist Pflicht.

3. Postfach statt Straße. Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift. Auch C/O-Adressen sind problematisch.

4. Umsatzsteuer-Zustand unklar. Wer Kleinunternehmer ist, muss explizit „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" schreiben. Einfach das USt-ID-Feld leer lassen ist unzureichend.

5. Veraltetes Impressum. Adresse geändert, neuer Geschäftsführer, neue Berufsorganisation — Impressum muss aktualisiert werden. Best Practice: jährlich review.

6. Impressum nicht erreichbar genug. Die „2-Klick-Regel" — vom Hauptmenü oder Footer maximal 2 Klicks zum Impressum. Wer es nur über die Suche findet, riskiert Abmahnung.

Wo im Footer das Impressum platzieren

Best Practice: Impressum-Link im Footer JEDER Page. Mobile-Footer-Links müssen mit dem Daumen treffbar sein (Tap-Target mindestens 48 × 48 px).

Häufiger Fehler: Impressum nur auf der Startseite, oder Footer-Links auf Mobile so klein dass sie nicht treffbar sind. Beides Abmahn-Risiko.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine private Website ein Impressum?

Wenn die Website ausschließlich privat ist (z.B. Foto-Album für Familie) nicht zwingend. Aber sobald ein geschäftlicher Bezug erkennbar ist — z.B. Affiliate-Links, Werbe-Banner, eigene Beratungs-Hinweise — wird die Site geschäftlich, Impressum-Pflicht greift.

Reicht ein Impressum-Generator?

Als Startpunkt ja. Aber: branchen-spezifische Angaben (Aufsichtsbehörde, Berufsordnung) muss man selbst ergänzen. Generatoren von e-recht24, datenschutz.org oder anwaltsregister sind seriös und aktuell.

Was passiert bei Verstoß?

Abmahnung von Konkurrenten oder spezialisierten Anwaltskanzleien. Typische Forderungen: 500-2.500 € Unterlassungserklärung + Anwaltskosten der Gegenseite. Bei wiederholten Verstößen deutlich teurer.

Muss meine private Adresse im Impressum stehen?

Bei Einzelunternehmen die von Zuhause arbeiten: ja, die ladungsfähige Anschrift muss angegeben sein. Das ist die Privat-Adresse. Alternativen wie Postfach oder Anwalts-Adresse sind nicht zulässig.

Impressum-Check Ihrer aktuellen Site?

Im Erstgespräch prüfen wir auch das aktuelle Impressum — die häufigsten Lücken sind schnell zu beheben.

Verfasst von David Rupa, Inhaber von Bergstraße Digital. Diese Inhalte sind eine praktische Übersicht und ersetzen keine Rechtsberatung.